AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Intus Data AG, 8604 Volketswil, April 2021

1        Vorbemerkungen

1.1  Leistungen von intusdata

Intus Data AG, in der Folge «intusdata » genannt, ist ein Anbieter von Anwendungssoftware-bezogenen Dienstleistungen. Als solcher vertreibt intusdata Softwareprodukte von Drittanbietern, führt diese bei Kunden ein und stellt für diese Supportdienstleistungen zur Verfügung. Zudem erstellt die intusdata Softwareprogramme auf individuelle Kundenanforderungen. Gegenstand des Vertrages zwischen intusdata und dem Kunden können folgende Leistungen sein:

  1. Der Kauf eines durch intusdata angebotenen Softwareprodukts.
  2. Die Miete eines durch intusdata angebotenen Software-produkts.
  3. Die Erbringung damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen (z.B. Installationen, Updates, Migrationen, Schulung, etc.),
  4. die Erbringung von Wartungs- und Hotline-Leistungen,
  5. die Softwarenutzung als Service (SaaS) bei einer dritten Partei (Cloud-Anbieter)
  6. die Entwicklung einer kundenspezifischen Softwarelösung (Individualsoftware).

Gegenstand der Leistungen von intusdata sind allein die von intusdata bezogenen Softwareprodukte und die für diese erbrachten Leistungen.

2        Vertragsabschluss

Der Kunde schliesst mit intusdata einen Vertrag ab, indem er die Offerte/Auftragsbestätigung («Vertrag») von intusdata unterzeichnet an intusdata zurückschickt. Eine anschliessende Gegenzeichnung durch intusdata ist nicht erforderlich. Diese AGB sind integrierender Bestandteil des Vertrages.

Abreden im Vertrag gehen den AGB vor.

Die AGB gelten auch für allfällige Nachbestellungen des Kunden, ohne dass dies in der entsprechenden Offerte oder Bestellung ausdrücklich erwähnt werden muss.

3        Vertragsgegenstand

3.1 Zweck und Inhalt des Softwarelizenzvertrages

intusdata verkauft dem Kunden die im Vertrag aufgeführten Softwareprodukte, in der Folge als «Software» bezeichnet. Die Software wird dem Kunden von intusdata zum Download zur Verfügung gestellt. Für die Software gelten die Lizenz- und Wartungsbedingungen der jeweiligen Softwarehersteller. Diese sind integrierender Bestandteil des Vertrages. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er seine Rechte aus diesen Lizenz- und Wartungsbedingungen direkt und ausschliesslich gegenüber den jeweiligen Softwareherstellern geltend machen muss. Diese Lizenz und Wartungsbestimmungen können durch die jeweiligen Hersteller jederzeit geändert werden. Der ununterbrochene und störungsfreie Betrieb der Software wird weder durch den Softwarehersteller noch durch intusdata gewährleistet.

3.2 Zweck und Inhalt des Softwaremietvertrags

Für Softwaremietverträge gelten sämtliche Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages (3.1). Allerdings hat der Kunde gemäss Bedingungen der Hersteller anstelle einer Gewährleistung Anspruch auf Wartungsleistungen. Das Recht zum Gebrauch der Software ist auf die Mietvertragsdauer beschränkt und erlischt mit der Beendigung des Vertrags.

3.3 Zweck und Inhalt des Dienstleistungsvertrags

intusdata erbringt für den Kunden die in der Offerte/Auftragsbestätigung aufgeführten Dienstleistungen zur Installation, Konfiguration und das Einrichten der Software, sowie das allfällige Erstellen oder Anpassen von Softwarekomponenten oder Datenmigrationen und -rekonstruktionen sowie Schulung oder andere softwarebezogenen Dienstleistungen. Dienstleistungen werden nach Aufwand zu den im Vertrag genannten Stundensätzen fakturiert. Für ausdrücklich von dem Kunden angeforderten Leistungen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (werktags Montag – Freitag 08:00-18.00 Uhr) kann intusdata einen Zuschlag von 50% verlangen.

Soweit intusdata im Vertrag Angaben zu dem erwarteten Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen und den damit verbundenen Preisen macht, stellen diese Angaben Richtwerte dar. Solche Angaben sind somit weder ein Fixpreis noch ein verbindliches Kostendach (Kostendeckelung). Soweit die Leistungen ausnahmsweise als werkvertragliche Leistungen erbracht werden sollen, ist dies im Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren.

Terminangaben von intusdata sind Richtwerte und keine verbindlichen Zusicherungen. Bei durch intusdata verursachten Verzögerungen von mehr als 120 Tagen kann der Kunde durch schriftliche Aufforderung (Mahnung) den Verzug herbeiführen und anschliessend durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist setzen. Explizit ausgeschlossen sind Schadenersatzleistungen durch intusdata.

Eine formelle Abnahme der Leistungen ist üblicherweise bei Neueinführungen vorgesehen (Abnahmeprotokoll). Ist der Kunde damit in Verzug, so gelten erbrachte Leistungen in jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeitsresultate produktiv einsetzt.

3.4 Zweck und Inhalt des Software Update Vertrages (UV)

intusdata erbringt für die im Vertrag aufgeführte Software folgende Leistungen: Lieferung von Erweiterungen und neuen Versionen der unter Vertrag stehenden Software nach den Richtlinien der Hersteller, mit Ausnahme von Sonderanpassungen oder Ergänzungen an der Software oder eigens für den Kunden entwickelte Anwendungen. Neue Versionen von Drittprodukten sind nicht Gegenstand der kostenlosen Lieferung, und müssen vom Kunden separat erworben werden.

3.5 Zweck und Inhalt des Software Service Vertrages (SSV)

Der Software Service Vertrag (SSV) umfasst alle Leistungen des Software Update Vertrages (UV) gemäss Ziffer 3.4. Zusätzlich sind darin die folgenden Leistungen enthalten:

  1. Supportbereitschaft während der auf der Website publizierten Bürozeiten von intusdata.
  2. Telefonische Auskunft zur Anwendung / Handhabung der Software (Hotline)
  3. Reduzierter Stundensatz für verrechenbare Unterstützungsleistungen gemäss separater Preisliste. Wegpauschale für Reisezeit und Spesen gemäss separater Preisliste.

Explizit nicht mit dem SSV abgedeckt sind das Durchführen von Installationen, Updates, Migrationen sowie das Vornehmen von Konfigurationsänderungen und -anpassungen oder das Einrichten sowie die Erweiterung der Software. Dies gilt auch für Datenrekonstruktionen, Benutzerschulung und der Support für Drittprodukte, sowie für Dienstleistungen für vom jeweiligen Hersteller nicht mehr unterstützte Softwareversionen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Bearbeitung von Problemen in der IT-Umgebung (IT-Infrastruktur), dem Betriebssystem oder der Middleware.

3.6 Zweck und Inhalt des Software as a Service (SaaS) / Cloud Vertrages

intusdata betreibt keine Software für Kunden auf einer von intusdata zur Verfügung gestellten Betriebsumgebung. Der Betrieb der von intusdata unter einem SaaS-Vertrag gelieferten Software erfolgt in der Betriebsumgebung der jeweiligen Software-Hersteller oder eines anderen Drittanbieters für Cloud-Services. Dementsprechend gelten die Vertragsbestimmungen und AGB der jeweiligen Hersteller, resp. Drittanbieter. Der Kunde hat gemäss den Bedingungen der Hersteller anstelle einer Gewährleistung Anspruch auf Wartungsleistungen.

4        Vertragsdauer

SSV, UV, Softwaremietverträge und SaaS (Cloud)-Verträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie sind einmal jährlich jeweils auf Ende eines Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündbar. Bei der Softwaremiete und dem SaaS-Vertrag sind die UV-Leistungen im Vertrag inbegriffen und können nicht separat gekündigt werden.

5        Gewährleistung und Haftung

Die von intusdata gelieferte Software kann gemäss den vom Hersteller publizierten Systemvoraussetzungen und zum angegebenen Zweck verwendet werden.

intusdata übernimmt keine Verantwortung für Hardware, Betriebssoftware, Serverprogramme, Datenbanksoftware, Netzwerkkomponenten, Backupsysteme und zugehörige Software, sowie Software, die nicht durch intusdata bezogen wurden («Drittprodukte»). Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der Drittsoftware um Public Domain oder Open Source Software handelt. Nicht als Drittprodukte gelten Softwareprogramme und -komponenten, welche durch intusdata erstellt oder als Teil der geschuldeten Leistungen von intusdata an den Kunden geliefert werden.

Ist ein Arbeitsresultat (Werk) geschuldet, gewährleistet intusdata, dass dieses den Spezifikationen entspricht. Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu rügen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Übergabe des Arbeitsergebnisses. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist auf Nachbesserung beschränkt. Es besteht keine Haftung, wenn die Mängel auf nicht beeinflussbare Ursachen (insbesondere höhere Gewalt), auf unsachgemässe Bedienung oder auf andere, durch den Kunden zu vertretende Gründe zurückzuführen sind.

Auf Schadenersatz haftet intusdata nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet intusdata nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Jede weitere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit Einsatz und Benützung der Software und den damit erzielten Resultaten entstehen, oder für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von intusdata.

6        Rechnungsstellung

Sämtliche Preisangaben von intusdata verstehen sich exkl. MwSt. Lieferungen und Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  • Softwarelizenzen: bei Abschluss des Vertrages
  • Softwaremiete: werden jährlich zum Voraus in Rechnung gestellt. Die erste Rechnungsstellung erfolgt bei Abschluss des Vertrages pro Rata temporis (Vertragsjahr)
  • SSV und UV: werden jährlich zum Voraus in Rechnung gestellt. Die erste Rechnungsstellung erfolgt bei Abschluss des Vertrages pro Rata temporis (Vertragsjahr)
  • Dienstleistungen werden monatlich nach dem Stand der Arbeiten fakturiert.

Gebühren für SSV, UV, Miet- und SaaS-Verträge können von intusdata unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 4 Monaten auf das Ende eines Vertragsjahres geändert werden.

Der Kunde ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis von intusdata berechtigt, Rechnungsbeträge mit eigenen Forderungen zu verrechnen.

intusdata ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen gemäss einem Vertrag so lange einzustellen, als der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug ist, unabhängig davon auf welchen Vertrag sich die Rechnung bezieht.

7    Mitwirkung des Kunden

Der Kunde muss die Voraussetzungen schaffen, dass intusdata die geschuldeten Leistungen erbringen kann. Der Kunde ist insbesondere für folgende Bereiche und Leistungen verantwortlich:

  • Beschaffung und Betrieb der notwendigen Drittprodukte wie Hardware, Betriebssoftware, Serverprogramme, Datenbanksoftware, Netzwerkkomponenten, Backupsysteme und Drittsoftware gemäss Spezifikation von intusdata
  • Bereitstellung und Sicherstellung von Datenkommunikation, Internetanschluss und Telefonie, Unterhalt der kundenseitig zu installierenden technischen Einrichtungen für die Fernwartung
  • Gewährleistung des Zugriffs für intusdata auf das Informatiksystem des Kunden
  • Ausführung der von intusdata dem Kunden zugewiesenen Arbeiten
  • Einhaltung der von den Herstellern vorgegebenen Benutzungsvorschriften
  • Einrichtung, Ausführung, Kontrolle und Aufbewahrung der Datensicherung
  • Ausbildung der Mitarbeiter in Bezug auf die gelieferte Software
  • Kontrolle der von intusdata gelieferten Arbeitsergebnisse

 

8    Subunternehmer

intusdata ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer für die Leistungserbringung beizuziehen.

9    Geheimhaltung und Datenschutz

intusdata und der Kunde sichern sich gegenseitig zu, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Geschäftsgeheimnisse als solche zu bewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind. Der Kunde ist damit einverstanden, dass intusdata ihn als Referenz in seinen Verkaufsunterlagen aufführen kann.

intusdata verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie anderer anwendbarer Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die zur Verfügung gestellten Personendaten nur zum Zweck der Erfüllung des Vertrages zu speichern und zu bearbeiten. Verarbeitet der Kunde im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten, so ist er, respektive sein Cloud-Anbieter für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Kunde akzeptiert, dass intusdata für Datenbearbeitungszwecke Dritte beiziehen kann. Werden solche Dritte beigezogen, wird der intusdata diese vertraglich zur Einhaltung derselben Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards verpflichten.

10  Immaterialgüter- und Nutzungsrechte

Sämtliche Immaterialgüterrechte an von intusdata erstellter Software, an mitgelieferten Unterlagen und an sämtlichen Features und Reports, welche von intusdata für den Kunden angefertigt werden, sowie an allen anderen Arbeitsergebnissen stehen intusdata zu. Der Kunde erhält das Recht zur alleinigen Nutzung der Software gemäss Bedingungen der jeweiligen Hersteller. Beim Kauf ist das Nutzungsrecht unbeschränkt, bei der Miete und beim SaaS/Cloud-Abo zeitlich beschränkt auf die Vertragsdauer.

11  Datenaustausch

Sofern nicht anders vereinbart erfolgt der Datenaustausch im Rahmen des Vertrages über Kommunikationseinrichtungen und -systeme Dritter (Internet, E-Mail etc.).  Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei der elektronischen Übermittlung Daten von Unbefugten abgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen können. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung regelmässig adäquate angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine angemessene Datensicherheit sowie eine fehlerfreie Übermittlung, Entgegennahme und Speicherung der Daten sicherzustellen sowie unerlaubte Eingriffe in ihre Systeme und die Verbreitung von schädlichem Programmcode zu verhindern. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Daten und Informationen, welche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ausgetauscht werden, zu sichern, bevor diese dem Service Provider bzw. in die Softwarelösungen übermittelt werden.

12     Schlussbestimmungen

12.1        Schriftform

Für den gesamten Vertragsinhalt wird ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben. Darüberhinausgehende mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit.

12.2        Teilnichtigkeit

Sollten Teile des Vertrages (inklusive dieser AGB) oder eines Anhanges nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der ursprünglich angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird.

12.3        Übertragung des Vertrages

Der Kunde darf diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von intusdata (bzw. des Softwareherstellers, soweit er Vertragspartei ist) auf Dritte übertragen.

12.4        Offenlegung der Kundenverträge gegenüber Herstellern

intusdata ist berechtigt, Kundenverträge – sofern gefordert – den entsprechenden Herstellern offen zu legen.

12.5  Gütliche Regelung

Die Vertragspartner beabsichtigen, im Falle einer Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor sie ein Gericht anrufen. Dies hindert die Parteien aber nicht, zu jedem Zeitpunkt ein Gericht anzurufen.

12.6  Gültigkeit der Offerten

Die Offerten sind 30 Tage gültig. Vorbehalten bleiben Preisänderungen der Hersteller.

12.7  Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Zürich 1.